Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
VAPV 2.1§ 25 Beurkundung des Prüfungshergangs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/25#abs-1 (1) Über die Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen, in der die Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitz und den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zusammen mit den Prüfungsarbeiten zehn Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/25#abs-2 (2) Eine Abschrift der Prüfungsniederschrift ist der Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder des Anwärters zu übersenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/25#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung ihre Prüfungsarbeiten und die über die Bewertung der Prüfungsleistungen gefertigte Niederschrift einzusehen.